Oberstes Gericht weist Antrag von Mönch Nektarios bezüglich Beweismittel des Klosters Avvakoum ab

Der Oberste Gerichtshof hat den Antrag von Mönch Nektarios auf Erlass einer Vorladung (Certiorari) bezüglich der Beschlagnahme von Beweismitteln aus dem Heiligen Kloster Avvakoum abgelehnt. Das Bezirksgericht Nikosia hatte die Beschlagnahmeanordnung am 3. Juli 2025 erlassen.
Mönch Nektarios argumentierte, dass die Beweismittel persönliche Dokumente von Mönchen, spirituelle Gespräche, Beichtgespräche, religiöse Aufzeichnungen, Bilder und Videos von Personen aus dem Kloster enthielten. Der Antrag basierte auf Behauptungen des Machtmissbrauchs, Rechtsfehlern und der Verletzung von Verfassungs- und Europarechten.
Dem Antragsteller zufolge wurde die Anordnung ohne rechtmäßige Beschlagnahme und unter Verstoß gegen den Grundsatz der natürlichen Gerechtigkeit erlassen, da er vor ihrer Erteilung nicht angehört wurde. Darüber hinaus argumentierte er, dass das Gericht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht berücksichtigt habe, da die Beweismittel sensible persönliche und religiöse Daten betrafen.
Der Oberste Gerichtshof erklärte in seiner Entscheidung, dass das untere Gericht den Antrag auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass diese erfüllt seien. Er kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller keinen stichhaltigen Fall dargelegt habe, der die Erteilung der beantragten Genehmigung rechtfertige, und wies den Antrag ab.
CYPΕ