Immobilien: Besteuerung von Nießbrauch und bloßem Eigentum

Die Unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen (IAPR) hat ein neues Rundschreiben herausgegeben, das die Besteuerung von Nießbrauch und bloßem Eigentum bei Immobilientransfers aufgrund der Zunahme von Elterngeldleistungen klärt. Das Rundschreiben enthält Klarstellungen zur Berechnung des Wertes von Eigentumsrechten, dem Zeitpunkt der Steuerschuld und der für die Zahlung der Steuer verantwortlichen Person.
Der Wert des Nießbrauchs wird auf der Grundlage des Alters des Nießbrauchers berechnet. Wenn der Nießbraucher beispielsweise bis zu 20 Jahre alt ist, beträgt der Wert des Nießbrauchs 80 % des Volleigentums, während er bei über 80-Jährigen auf 10 % begrenzt ist. Im Falle eines befristeten Nießbrauchs wird der Wert mit 1/20 des Wertes für jedes Jahr der Dauer berechnet.
Das bloße Eigentum wird bei seiner Verschmelzung mit dem Nießbrauch auf der Grundlage des Wertes des Volleigentums zu diesem Zeitpunkt besteuert. Verbesserungen an der Immobilie werden nicht berücksichtigt. Es gibt Fälle, in denen die Verschmelzung eine Steuerschuld begründet, z. B. wenn die ursprüngliche Trennung des Eigentums durch Kauf erfolgte.