Mitarbeitervergütung für Weihnachts- und Dreikönigsfeiertage

GSEE informiert darüber, wie Mitarbeiter im Privatsektor während der obligatorischen Feiertage am 26. Dezember (zweiter Weihnachtsfeiertag), 1. Januar (Neujahrstag) und 6. Januar (Dreikönigstag) vergütet werden.
Vergütung für nicht arbeitende Mitarbeiter an Feiertagen: Mitarbeiter erhalten ihren üblichen Tageslohn oder ihr Monatsgehalt ohne zusätzliche Vergütung. Wenn sie ausnahmsweise arbeiten, haben sie Anspruch auf einen Zuschlag.
Vergütung für arbeitende Mitarbeiter an Feiertagen: Sie erhalten ihren üblichen Tageslohn und einen Zuschlag von 75 %, der auf der Grundlage ihres gesetzlichen Stundenlohns für die geleisteten Arbeitsstunden berechnet wird.
Freier Tag: Es ist nicht zulässig, einen freien Tag mit einem obligatorischen Feiertag zu verrechnen. Feiertage sind nicht im Jahresurlaub enthalten.
Wenn günstigere Bedingungen aus Tarifverträgen oder der Geschäftspraxis bestehen, haben diese Vorrang.