Straßenverkehrsordnung: Bußgeld für das Reservieren von Parkplätzen

Gemäß der Straßenverkehrsordnung wird die Besetzung eines Teils der Straße zur Reservierung eines Parkplatzes mit einem Bußgeld von 350 Euro geahndet.
Insbesondere untersagt Artikel 52 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung die vorübergehende oder dauerhafte Besetzung eines Teils der Fahrbahn mit Einrichtungen oder Hindernissen, insbesondere wenn dies den Verkehr oder das Parken von Fahrzeugen behindert.
Ausnahmen sind in äußerst außergewöhnlichen Fällen oder in verkehrsarmen Zonen innerhalb von Wohngebieten mit Genehmigung der Gemeinde-/Gemeinschafts- oder Polizeibehörden zulässig.