Oberster Gerichtshof weist Berufung des Bildungsministeriums bezüglich eines Lehrers ab

Der Oberste Verfassungsgerichtshof hat eine Berufung des Bildungsministeriums bezüglich des Antrags eines Lehrers auf private Teilzeitbeschäftigung abgewiesen. Der Fall betrifft eine Logopädin, die eine Genehmigung für drei Stunden privater Arbeit pro Woche im Bereich der Dysphagie beantragt hatte.
Das Bildungsministerium hatte den Antrag unter Berufung auf ein Rundschreiben, ein Verbot der Selbstständigkeit und eine 'Unvereinbarkeit' abgelehnt. Das Gericht bestätigte die Aufhebung der Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht und betonte, dass die Entscheidung unzureichend begründet sei und keine wesentliche Untersuchung durchgeführt worden sei, ob ihre Pflichten beeinträchtigt würden.
Das Gericht stellte fest, dass das Rundschreiben als absolute Regel angewendet wurde, während das Gesetz Ausnahmen zulässt. Es wurde auch betont, dass das grundlegende Kriterium des Gesetzes, hinsichtlich der Auswirkungen der privaten Beschäftigung auf die Pflichten, nicht wesentlich geprüft wurde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Verwaltung ihre Befugnisse missbraucht hat.