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Parlament: Änderungen bei den Ruhestandsfragen von Chef/stellvertretendem Chef der GEF

By Staff
Parlament: Änderungen bei den Ruhestandsfragen von Chef/stellvertretendem Chef der GEF
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Das Plenum des Parlaments billigte am Donnerstag Änderungen des Nationalgardegesetzes, die das obligatorische Rentenalter des Chefs und des stellvertretenden Chefs sowie den Rang, den ein Offizier innehaben muss, um zum Chef oder stellvertretenden Chef ernannt zu werden, klarstellen.

Die Änderungen heben die Bestimmung auf, die den obligatorischen Ruhestand nach Ablauf ihrer Amtszeit regelt, um Fragen, die den Chef und den stellvertretenden Chef betreffen, umfassend in den geänderten Bestimmungen des Nationalgardegesetzes zu regeln.

Konkret wird klargestellt, dass das obligatorische Rentenalter von 62 Jahren, das in den einschlägigen Bestimmungen für Offiziere im Rang eines Generalleutnants festgelegt ist, auch für den Chef der Nationalgarde gilt, wenn er ein Offizier der Armee der Republik ist, sowie für den stellvertretenden Chef.

Es wird auch geregelt, dass ein Offizier der Armee der Republik den Rang eines Generalmajors oder Generalleutnants innehaben muss, um zum stellvertretenden Chef der Nationalgarde ernannt zu werden.

Schließlich wird festgelegt, dass dem jeweiligen Offizier der Armee der Republik, der zum Chef der Nationalgarde oder zum stellvertretenden Chef ernannt wird, bei Ablauf seiner Amtszeit der Gegenwert eines etwaigen Erholungsurlaubs gezahlt wird.

Quelle: ΚΥΠΕ

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