Transfers von arbeitslosen Fußballern: Was die Verordnung besagt

Das Januar-Transferfenster ist geschlossen. Aber was ist mit den Fällen von arbeitslosen Fußballern?
Laut der Verordnung kann ein Verein, wenn er die maximale Anzahl von vier (4) Transfers bis zum Ende der 2. Transferperiode nicht abgeschlossen hat, den Transfer eines arbeitslosen Fußballers zwischen dem 01.02.2025 und dem 14.02.2025 durchführen.
Voraussetzung ist, dass die maximale Anzahl von vier (4) Transfers nicht überschritten wurde.
Das heißt, es besteht die Möglichkeit, einen arbeitslosen Fußballer bis zum 14. des Monats zu transferieren, sofern nicht alle vier Transfers abgeschlossen wurden.